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Rechtliche Hinweise zur Nutzung des Gotteslob

Verwendung und Vervielfältigung von Liedern & Noten

Das katholische Gebet- und Gesangbuch Gotteslob lässt sich sowohl aus dem privaten Glaubensalltag als auch dem Gemeindeleben nicht mehr wegdenken. Viele suchen Noten und Texte aus dem Gotteslob online – oder hoffen, die mittlerweile veraltete Ausgabe des Gotteslob dort digital zu finden.

Hier lohnt es sich in jedem Fall, einen Blick auf die rechtlichen Regelungen zur Nutzung der Inhalte einen Blick zu werfen. Sie sind sowohl für die öffentliche als auch die private Nutzung relevant.

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Das Gotteslob – rechtlich geschützt?

Im Zeitalter der Digitalisierung und der stetig schneller werdenden Erreichbarkeit von Informationen wird auch immer wieder der Wunsch geäußert, auf einzelne Teile des Gotteslob online bzw. in digitaler Form zugreifen zu können. Das ist berechtigt und denkbar. In diesem Zusammenhang dürfen jedoch die urheberrechtlichen Aspekte nicht außer Acht gelassen werden:

Auch wenn sie teilweise sehr alt sind, werden die Inhalte, die im Gotteslob enthalten sind, durch das Urheberrecht geschützt. Die Rechte für den Stammteil des Gotteslob etwa liegen beim Katholischen Bibelwerk. Daher gibt es bisher keine Möglichkeit, das Gotteslob als Online-Version zur Verfügung zu stellen.

Singen und Beten nur mit Einwilligung?

Bedeutet das also, dass die Lieder aus dem neuen Gotteslob nur mit Einverständnis des Autors öffentlich gesungen werden dürfen? Ja und nein. Das Urheberrecht hat hier zwar Bestand, es wurden jedoch Mechanismen geschaffen, die eine rechtskonforme Nutzung ohne großen bürokratischen Aufwand ermöglichen, sodass eine schriftliche Einwilligung nur in Ausnahmefällen bzw. in besonderen Situationen notwendig wird. Zuständig für solche Angelegenheiten ist, bezüglich der Texte, die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort, bezüglich der Lieder und Noten die VG Musikedition.

Gesamtvertrag über die Vervielfältigung von Liedern

Rechtliche Fragen zur Nutzung des neuen Gotteslob werden in den meisten Fällen erst dann relevant, wenn es um die Vervielfältigung geht. Sobald also Kopien von urheberrechtlich bzw. per Copyright geschützten Werken gemacht werden sollen, muss offiziell eine Einwilligung des Berechtigten eingeholt werden.

In der Praxis ist es jedoch oft bequemer, mit Kopien zu arbeiten (beispielsweise bei einem besonderen Gottesdienst). Um sich in solchen Fällen die bürokratischen Hürden für jede einzelne Gemeinde zu sparen, wurde zwischen dem Verband der Diözesen Deutschland (VDD), der in dem Fall die Kirchengemeinden vertritt, und der Verwertungsgesellschaft VG Musikedition, die Autoren und Verlage repräsentiert, ein Gesamtvertrag abgeschlossen, der den Anspruch auf Erfüllung der Maßnahmen zum Schutz der Urheberrechte von beiden Seiten regelt.

Bestandteile des Vertrags

Da dieses Vervielfältigungsrecht in einem sehr engen Rahmen definiert ist, lohnt es sich, die einzelnen Regelungen kennenzulernen:

  • Nur für den gottesdienstlichen Gebrauch: Die Verwendung von Kopien darf ohne zusätzliche Einwilligung nur im Gottesdienst oder »in anderen kirchlichen Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art« verwendet werden wie beispielsweise Andachten oder Gottesdienste zu besonderen Anlässen, auch wenn diese außerhalb der Kirchenräume stattfinden.
  • Besonderheit: Die Erlaubnis zur Anfertigung der Kopien betrifft einzelne Liedtexte, die für eine bessere Handhabung auf einen oder mehreren Blättern platziert werden können. Sobald sie nicht als Liedhefte gestaltet wurden, dürfen sie auch aufbewahrt und wiederverwendet werden.
  • Die Regelungen gelten nur für den Gemeindegesang, jedoch nicht für Chöre, Organisten oder Solisten! Ausnahmsweise dürfen Kopien für die Organisten oder Insrumentalisten verwendet werden, sobald es sich um Kopien zum besseren ›Blättern‹ (sog. Wendekopien)« handelt.
  • Liedhefte: Zusätzlich zu den oben erwähnten Besonderheiten dürfen für spezielle Anlässe kleine Liedhefte (max. 8 Seiten) gestaltet werden. Dabei muss beachtet werden, dass sie nur einmalig verwendet werden und deshalb nicht archiviert werden dürfen. Wenn z.B. ein besonderer Gottesdienst jährlich gefeiert wird, muss für diese Zwecke auch jedes Jahr ein neues Liedheft erstellt werden.

Medien der Vervielfältigung

Die Art der Darstellung spielt in der rechtlichen Nutzungsfrage auch eine wesentliche Rolle. So sind grundsätzlich Fotokopien und Ausdrucke zulässig, aber Overhead-Projektionen oder Visualisierung mithilfe eines Beamers wiederum nicht.

Maximale Anzahl der Kopien eines Liedtextes

Auch die maximale Anzahl der Kopien eines einzelnen Textes, der im Gottesdienst verwendet wird, ist im Gesamtvertrag genau definiert. Für den Geltungsbereich des Vertrages werden jeweils nur 10.000 Exemplare ohne zusätzliche Einwilligungen akzeptiert. Darüber hinaus unterliegen die Gottesdienste, für die mehr als 1.000 Kopien angefertigt werden müssen, einer Meldepflicht bei der VG Musikedition. In diesem Fall muss an die Gesellschaft ein Belegexemplar sowie die Angabe von Stückzahl, Autor und Verlag übersendet werden.

Aufführungsrechte bei Kirchenmusik

Einen besonderen Teil des Urheberrechts stellen außerdem die Aufführungsrechte dar. Sie betreffen die Wiedergabe und Aufführung von musikalischen Werken, die urheberrechtlich geschützt sind. Für ihre Einhaltung ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zuständig. Um den bürokratischen Aufwand zu reduzieren, hat der Verband der Diözesen Deutschlands entsprechende Pauschalverträge abgeschlossen.

Laut diesen Verträgen werden Wiedergabe und Aufführung von Musik während der kirchlichen Veranstaltungen abgegolten, wenn:

  • es sich um gottesdienstliche Veranstaltungen mit »ernster Musik« handelt; dazu zählen z.B. auch die ökumenischen Gottesdienste zusammen mit der evangelischen Kirche, da in dem Fall »teilnehmende Veranstaltungspartner ebenfalls Berechtigte entsprechender Pauschalverträge sind.«
  • es Musikaufführungen betrifft, die einen deutlich geistlichen Charakter haben. Sobald es jedoch keine Konzerte sind, darf dabei kein Eintrittsgeld erhoben werden. Es können auch keine Tanzveranstaltungen sein
  • es Konzertveranstaltungen sind, die »in der Verantwortung eines Berechtigten durchgeführt werden«. Diese unterliegen nur einer Meldepflicht bei der GEMA. In dem Fall darf Eintrittsgeld verlangt werden.

Was gilt als Konzert?

Im Rahmen des geltendes Vertrags werden als Konzertveranstaltungen »Musikaufführungen mit einem geschlossenen Programm konzertüblichen Umfangs verstanden, deren Ablauf nicht willkürlich abgebrochen oder mit geselligen bzw. unterhaltenden Darbietungen vermischt wird und bei denen regelmäßig (ausgenommen in den Pausen) keine Speisen oder Getränke angeboten werden.«

Besondere Einwilligungen und Ausnahmen

Für alle Sonderveranstaltungen und spezielle Arten der Vervielfältigung, die durch die oben genannten Verträge nicht abgedeckt werden, muss jeweils eine offizielle Genehmigung bei der zuständigen Gesellschaft beantragt werden. Daher lohnt sich jedes Mal eine Überlegung, ob die »besonderen Vorhaben« tatsächlich notwendig sind. Schließlich kann sich die Instandhaltung eines Notenschranks mit Kopien als viel aufwendiger erweisen als die Nutzung einer Originalausgabe.

Quelle:

  • Merkblatt zum Gesamtvertrag des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) mit der Verwertungsgesellschaft VG Musikedition über die Vervielfältigung von Noten und Liedtexten
  • Merkblatt zu den Gesamtverträgen der Diözesen Deutschlands (VDD) mit der GEMA über die öffentliche Aufführung von Musikwerken